Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen  ,, Hobby Carnevalisten Erbachtal 1982". Der Verein soll in das    Vereinsregister eingetragen werden und lautet danach namentlich Hobby Carnevalisten Erbachtal e.V..

2. Der Verein hat seinen Sitz in 57612 Obererbach.

3. Die Vereinsfarben sind blau-weiß

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke" der Abordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur, des Sports und der Jugend. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung des karnevalistischen Brauchtums und sportlicher Übung und Wettkämpfe.

3.Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel der Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen der Vereins je zur Hälfte an den SV Niedererbach 1920 e.V. und die Ortsgemeinde Obererbach zur Verwendung in der Jugendarbeit.

§ Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig, gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliederbeiträge, des Aufnahmebeitrags und sonstiger Geldforderungen des Vereins.

3. Die Mitgliedschaft beginnt zum 1. Tag des Halbjahres, in dem Antrag beim Verein eingeht.

4. Elferratsmitglieder werden als aktive Mitglieder geführt.

5. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder auf Lebendzeit ernennen. 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliedsliste oder durch Austritt aus dem Verein.

2. Der austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstands von der Mitgliedsliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder von Umlangen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.

4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Durch Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet vereinsintern abschließend. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.

§ 5 Aufnahmebeitrag, Mitgliedbeitrag, Umlagen

1. Bei der Aufnahme in den Verein kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden. Des weiteren werden von den Mitgliedern Beiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten  des Vereins können Umlagen erhoben werden.

2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren , Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrecht; sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

4. Der Vorstand kann in Einzelfällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder Stunden.

5. Neumitglieder haben mit dem Aufnahmeantrag eine Einzugsermächtigung zur Erhebung der in § 5 Abs. 1 genannten Forderung zu erteilen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben die Möglichkeit, die Einrichtung und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die jeweiligen Modalitäten werden vom Vorstand festgelegt.

2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.

§ 7 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Elferrat.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat nur jedes volljährige Mitglied eine Stimme Voraussetzung für das Stimmrecht ist die Vereinsmitgliedschaft im letzten Halbjahr des Vorjahres. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstands

b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

c) Wahl des Wahlleiters

d) Entlastung der Vorstands

e) Wahl und Abwahl des Vorstands

f) Wahl der Kassenprüfer

g) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

h) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Mitgliedbeiträge und Umlagen

i) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Im ersten Halbjahr eines jeden Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich in der örtlichen Presse unter Angaben der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit der Veröffentlichung des Einladungsschreibens folgenden Tag . Des weiteren wird das Einladungsschreiben jedem Mitglied per SMS oder E-Mail mitgeteilt und gilt als zugegangen wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Handy-Nr. / Email-Adresse gesendet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungenn sowie Anträge zur Abwahl des Vorstandes müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden; ansonsten sind die unzulässig.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. zur Wahl eines Amtes an, so ist die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlung den Versammlungsleitung. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.

2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied  dies beantragt.

3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein-Stimmen.

6. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgebenden gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden, wobei hierzu die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.

7. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgebenden gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

8. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu Protokollieren.

§ Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.

2. Der geschäftsführende Vorstand (Vorstand des Vereins im Sinne von §26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Präsidenten, dem Geschäftsführer und dem Kassierer. Der geschäftsführende Vorstand repräsentiert den Verein.

3. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vizepräsident, dem 2. Geschäftsführer, dem 2. Kassierer und einem Betreuer jeder Tanzgarde.

4. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten.

§ 13 Zuständigkeit des Vorstands

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

c) ordnungsgemäße Buchführung, Erstellen der Jahresberichte;

d) Leitung der Geschäfte des Vereins;

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern

f) Beschlussfassung über Ehrungen.

2. Der Vorstand ist berechtigt, eine Geschäftsordnung aufzustellen.

§ 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstands auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandmitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbliebene Vorstand  für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den sogleich beim Amtsgericht anzumelden kommissarischen Nachfolger. Die Vereinigung mehrerer geschäftsführender Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

§ 15 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder der geschäftsführenden Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, und ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandsitzung.

3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglier ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

4. Über die Vorstandsitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

§ 16 Der Elferrat

1. Der Elferrat besteht aus den aktiven Mitgliedern und dem Vorstand.

2. Die Elferarratssitzungen sollten monatlich, möglichst am letzten Freitag im Monat ohne besondere Einladung stattfinden. Alles passiven Mitglieder des Vereins können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

3. Der Elferrat entscheidet über folgende Angelegenheiten:

- Aufnahme neuer Elferratsmitglieder

- Wahl des Prinzen aus der Mitte der Mitglieder

- Ernennung des Ministers, des Hofmarschalls und der Pagin in Absprache mit dem Prinzen und dem Vorstand

- Festellung und Handhabung aller kanevalistichen Termine und sonstiger Termine mit Uniform

- Aufstellung einer Elferratsordung

- Beschlussfassung über Verleihung von Orden

- Errichten von Tanzgarden und Aufstellung entsprechender Ordnungen

- Zulassung von Uniformen

4. Die Elferratssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 Elferratsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

5. Aktive Mitglieder sind berechtigt, zugelassene Vereinsuniformen zu eigenen Veranstaltungen oder in Vertretung des Vereins bei anderen karnevalistischen Veranstaltungen zu tragen.

§ 17 Die Kassenprüfer 

1. Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre zu wählen. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist versetzt; in jedem Jahr ist ein neuer Kassenprüfer zu wählen. Eine Widerwahl ist unzulässig. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.

§ 18 Geschäftsjahr

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 19 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungberechtigte Lquidatoren.

3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt je zur Hälfte an den SV Niedererbach 1920 e.V. und die Ortsgemeinde Obererbach zur Verwendung in der Jugendarbeit. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.

 

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 02.Mai 1998 beschlossen.

Obererbach, den 02 Mai 1998